einfache Verletzung von Verkehrsregeln | KreisP Ablehnungsverfügung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Vernehmlas- sung von A. vom 15. Oktober 2004 keine Vollmacht beigelegt wurde. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 19. Oktober er- folglos aufgefordert wurde, die Vollmacht bis zum 1. November 2004 nachzurei- chen, wurde ihm am 5. November 2004 unter Androhung der Säumnisfolgen eine Nachfrist bis zum 22. November 2004 angesetzt. Nichtsdestotrotz reichte der Rechtsvertreter von A. die Vollmacht erst nach Ablauf der Nachfrist (Poststempel vom 23. November 2004) beim Kantonsgericht ein. Die Beschwerdeantwort von A. ist daher entsprechend den angedrohten Säumnisfolgen aus dem Recht zu weisen (vgl. dazu Art. 30 Abs. 2 OG sowie W. Padrutt, Kommentar zur Strafpro- zessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 343/344, Ziff. 7; BGE 120 V 413 E. 5. c, S. 418/419).
E. 2 Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen konkrete Anhalts- punkte vorhanden sein, dass eine straf- und verfolgbare Handlung vorliegt, mö- gen auch die Zweifel darüber noch überwiegen. Besteht somit ein gewisser, wenn auch nicht schwerwiegender Verdacht, ist die Untersuchung einzuleiten (vgl. W. Padrutt, S. 161, a.a.O., Ziff. 3 mit Hinweisen). Demgegenüber ist die Ablehnung einer Strafuntersuchung dann gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe steht, es aber offensichtlich an einem hinreichen- den Verdacht fehlt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 160, Ziff. 2). In der angefochtenen Verfügung schildert der Kreispräsident zunächst die örtlichen Verhältnisse und führt sodann aus, dass A. unter den gegebenen Um- ständen dazu gezwungen gewesen sei, die ganze Breite der Kantonsstrasse als Manövrierfläche zu beanspruchen, um auf den gegenüberliegenden Parkplatz zu gelangen. Mit der Begründung, A. habe dies aufgrund der Akten mit der nötigen Sorgfalt getan und keine Vortrittsrechte verletzt, lehnt er sodann die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner ab. Entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz erweist sich indes die Rechtslage nicht von vornherein als derart offensichtlich, dass die Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen A. ge- rechtfertigt erscheint. Vielmehr stellen sich aufgrund des geschilderten Sachver- halts im Hinblick auf ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdegegners, wie im
E. 4 Folgenden zu zeigen sein wird, mehrere Rechtsfragen, auf die seitens des
Kreispräsidenten einzugehen gewesen wäre.
a) Angesichts des laut Polizeirapport (vgl. act. 1 b, S. 1, 3) auf der Fahr-
bahn liegenden Schneematsches und aufgrund des Unfallzeitpunkts (nachts um
zirka 22.30 Uhr) erscheint es nicht abwegig, dass die Fahrbahn glitschig und die
Sicht wegen der herrschenden Dunkelheit eingeschränkt war. Entsprechend
hätte sich der Kreispräsident mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwiefern
die zum Unfallzeitpunkt gegebenen örtlichen Sicht- und Strassenverhältnisse im
Hinblick auf das Vorliegen einer allfälligen Verkehrsregelverletzung von A. eine
Rolle gespielt haben könnten. Diesbezüglich fehlen jedoch in der angefochtenen
Verfügung jegliche Ausführungen. Selbst in seiner Vernehmlassung, wo auf die
örtlichen Sicht- und Strassenverhältnisse hingewiesen wird, geht der Kreispräsi-
dent darauf nicht mit Bezug auf das Verhalten von A. ein, sondern berücksichtigt
diese Umstände allein zu Lasten des Kollisionsgegners und verkennt dabei, dass
es hier nicht um die Prüfung eines allfälligen Fehlverhaltens von Z. geht. Vielmehr
steht gemäss Anzeige des Beschwerdeführers das Verhalten von A. zur Diskus-
sion. Die erwähnten Umstände hätten mithin nicht nur im Hinblick auf das Ver-
halten des Beschwerdeführers, sondern auch bezogen auf dasjenige von A.
berücksichtigt werden müssen.
b) Aufgrund des Sachverhalts und der gegebenen örtlichen Verhältnisse
hätte sich sodann eine konkrete Auseinandersetzung insbesondere mit den Be-
stimmungen gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3
SVG aufgedrängt.
Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den
Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer
nicht behindern; diese haben den Vortritt. Den Vortritt haben, heisst einen
Rechtsanspruch auf ungestörte Fortsetzung seines Weges zu besitzen (vgl. Gi-
ger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 117/118,
Ziff. 2. lit. aa/bb). Die Kollision ereignete sich, als A. sein Fahrzeug vom Ausstell-
platz des Restaurants C. rückwärts über die Kantonsstrasse auf den gegenüber-
liegenden Parkplatz lenkte; dabei war er gegenüber den auf der Fahrbahn her-
annahenden Strassenbenützern vortrittsbelastet. Der Kreispräsident hätte sich
folglich mit der Frage befassen müssen, ob allenfalls Anhaltspunkte vorliegen,
dass der Beschwerdegegner bei seinem Fahrmanöver den Anspruch der heran-
nahenden Verkehrsteilnehmer auf ungestörte Fortsetzung ihrer Fahrt und damit
E. 5 Art. 36 Abs. 4 SVG verletzt hat. Diese ist nicht mit der Begründung zu verneinen,
dass -wie der Kreispräsident ausführt- im Kanton Graubünden unzählige an die
Kantonsstrasse grenzende Parkplätze bestehen, bei denen die Autolenker die
Fahrbahn als Einbiege- und Ausfahrfläche benutzen müssen. Vielmehr stellen
sich in diesem Zusammenhang verschiedene konkrete Fragen, mit denen sich
die Vorinstanz hätte auseinandersetzen müssen. So drängt sich mit Blick auf
mögliche Anhaltspunkte für eine Behinderung des Kollisionsgegners durch das
Fahrmanöver von A. unter anderem eine nähere Auseinandersetzung mit der Di-
stanz auf, welche zwischen dem Fahrzeug von Z. und demjenigen des Beschwer-
degegners lag, als letzterer rückwärts auf die Kantonsstrasse einfuhr. Dabei sind
angesichts der widersprüchlichen respektive fehlenden Angaben der Kollisions-
gegner mögliche Unklarheiten allenfalls durch weitere Beweiserhebungen aus-
zuräumen. In Anbetracht der herrschenden Dunkelheit hätte der Kreispräsident
zudem das Verhalten des Beschwerdegegners insbesondere auch unter dem As-
pekt prüfen müssen, dass den Sichtverhältnissen grundsätzlich der Vortrittsbe-
lastete Rechnung zu tragen hat (vgl. Giger, a.a.O., S. 118, Ziff. 2. lit. bb mit Hin-
weisen). Angesichts des in Fahrtrichtung von Z. rechts der Fahrbahn liegenden
Schneehaufens stellt sich dabei auch die Frage nach dem Vorliegen einer -nebst
der herrschenden Dunkelheit - weiteren möglichen Sichteinschränkung und de-
ren Konsequenzen für das Verhalten von A.. Dabei ist im Hinblick auf die Prüfung
möglicher Konsequenzen insbesondere auch an die beim Verlassen von Abstell-
flächen gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG geltende Vorsichtspflicht zu denken, wonach
zur Überwachung des Fahrmanövers bei unübersichtlichen Parkplatzausfahrten
nötigenfalls eine Hilfsperson beizuziehen ist (vgl. Giger, a.a.O., S. 123/124 lit. d;
Art. 15 Abs. 3 VRV). Der Kreispräsident hat sich zwar zumindest in seiner Ver-
nehmlassung mit der Frage einer eventuellen Sichtbehinderung durch den er-
wähnten Schneehaufen auseinandergesetzt und eine solche schliesslich ver-
neint. Er hat aber auch diese Frage wiederum nur bezogen auf das Verhalten
des Beschwerdeführers geprüft und ist mit keinem Wort darauf eingegangen, in-
wieweit dadurch allenfalls eine Sichtbeschränkung für den Beschwerdegegner
vorgelegen haben könnte, die bei der Beurteilung des Verhaltens von A. zu
berücksichtigen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang bleibt überdies darauf
hinzuweisen, dass die Gründe für die Ablehnung einer Strafuntersuchung wie
auch bei der Einstellung eines Strafverfahrens in der Verfügung selbst enthalten
sein müssen (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 165, Ziff. 4 Abs. 2). Sie können nicht, wie
es vorliegend der Kreispräsident getan hat, mittels Vernehmlassung im Be-
schwerdeverfahren nachgeschoben werden.
E. 6 Dem oben erwähnten Anspruch anderer Strassenbenützer auf unbehin-
derte Fortsetzung der Fahrt ist sodann auch in Zusammenhang mit jenen Vor-
sichtspflichten Rechnung zu tragen, welchen der gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG zur
Beherrschung des Fahrzeugs verpflichtete Führer nachzukommen hat (vgl. Gi-
ger, a.a.O., S. 90, Ziff. 1 Abs. 3). In Nachachtung dieses Anspruchs hat der Len-
ker seine Aufmerksamkeit insbesondere dahin zu richten, wo vortrittsberechtigte
Strassenbenützer zu erwarten sind, wobei bei schlechtem Wetter, Dämmerung
etc. besondere Aufmerksamkeit geboten ist (vgl. Giger, a.a.O., S. 92 lit. b mit
Hinweisen). Angesichts der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit sowie
der Angaben des Beschwerdegegners, wonach seine Frau ihn auf das heranna-
hende Fahrzeug aufmerksam machen musste und er sich offenbar unbesehen
davon weiterhin nach hinten zum angesteuerten Parkplatz orientierte, hätte sich
der Kreispräsident folglich ebenso mit der Frage beschäftigen müssen, ob A. sein
Fahrmanöver mit der erforderlichen Aufmerksamkeit durchgeführt hat. Ausge-
hend vom Sachverhalt erscheint schliesslich auch eine Auseinandersetzung mit
Art. 34 Abs. 3 SVG unerlässlich. Diese Bestimmung verpflichtet den Führer un-
abhängig von den Vortrittsregeln, beim Ändern der Fahrtrichtung auf den Gegen-
verkehr Rücksicht zu nehmen (vgl. Giger, a.a.O., S. 104/105, Ziff. 3). Vorliegend
ist A. nach links auf den Ausstellplatz beim Restaurant C. abgebogen und dann
rückwärts auf die Kantonsstrasse eingefahren. Damit stellt sich die Frage, ob hier
nicht ein im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG mit Richtungsänderungen verbundenes
Fahrmanöver vorliegt, welches nur unter Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr
ausgeführt werden darf. Der Kreispräsident hätte sich daher neben allfälligen an-
deren insbesondere auch mit dieser Frage befassen und bejahendenfalls prüfen
müssen, ob Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass A. bei seinem Fahrmanöver
die in Art. 34 Abs. 3 SVG statuierte Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Gegen-
verkehr missachtet hat.
c) Im Lichte der vorstehenden Erwägungen wird somit deutlich, dass die
Rechtslage vorliegend nicht derart klar ist, dass die Ablehnung einer Strafunter-
suchung gegen A. gerechtfertig erscheint. Vielmehr ergeben sich aufgrund der
konkreten Umstände eine Vielzahl von Rechtsfragen, auf die der Kreispräsident
anlässlich einer Auseinandersetzung insbesondere mit den oben genannten
SVG-Bestimmungen hätte eingehen müssen. Die vom Kreispräsidenten Surses
verfügte Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen A. ist demzufolge nicht halt-
bar. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an den Kreispräsidenten Surses zurückzuweisen. Dieser wird sich
alsdann insbesondere mit den dargelegten Punkten auseinandersetzen und dies-
E. 7 bezügliche Unklarheiten allenfalls durch weitere Beweiserhebungen ausräumen müssen, wobei er seinen neuerlichen Entscheid im Sinne der vorstehenden Er- wägungen sorgfältig und nachvollziehbar zu begründen haben wird.
3. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an Z., der die hier be- urteilte Beschwerde in seiner Stellung als Geschädigter erhoben hat, ist mangels gesetzlicher Grundlage praxisgemäss abzusehen (Art. 160 Abs. 4 StPO - e con- trario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge- hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Surses zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Dezember 2004 Schriftlich mitgeteilt am: BK 04 53 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des Z., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suen- derhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 7. September 2004, mitgeteilt am 9. September 2004, in Sachen gegen A., Beschwerdegegner, ver- treten durch Rechtsanwalt Peter Brockmann, Postfach 1134, Ostwall 15, DE- 47591 Geldern, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A. A. fuhr am 2. Januar 2004 etwa um 22.30 Uhr mit seinem Perso- nenwagen von F. kommend auf der Kantonsstrasse in Richtung O.. Dort hielt er beim Engpass Höhe Restaurant C. an, stellte den linken Blinker und fuhr auf den Parkplatz vor dem Restaurant C.. In der Folge lenkte er sein Fahrzeug rückwärts quer über die Kantonshauptstrasse, um dieses auf dem Parkplatz neben dem Stallgebäude auf der gegenüberliegenden Strassenseite abzustellen. In diesem Augenblick näherte sich mit seinem Fahrzeug Z., der von Y. her kommend auf der Kantonsstrasse Richtung F. unterwegs war. Obwohl letzterer abbremste und auf die Gegenfahrbahn auszuweichen versuchte, vermochte er eine Kollision mit dem die Strasse rückwärts überquerenden Personenwagen von A. nicht mehr zu verhindern. B. Am 14. Juli 2004 liess Z. gegen A. Strafanzeige bei der Staatsan- waltschaft Graubünden einreichen, welche die Sache in der Folge zuständig- keitshalber an den Kreispräsidenten Surses überwies. C. Mit Verfügung vom 7. September 2004, mitgeteilt am 9. September 2004, lehnte der Kreispräsident Surses die Einleitung eines Strafverfahrens ge- gen A. ab. D. Dagegen erhob Z. bei der Beschwerdekammer des Kantonsge- richts von Graubünden strafrechtliche Beschwerde mit folgenden Anträgen: „1. Die Ablehnungsverfügung des Kreispräsidenten Surses vom 7. Sep- tember 2004 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens an den Kreispräsidenten zurückzuwei- sen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Der Kreispräsident Surses beantragt in seiner Stellungnahme vom 7. Ok- tober 2004 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A. liess sich am 15. Oktober 2004 vernehmen. Er beantragt sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgen- den eingegangen.
3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Vernehmlas- sung von A. vom 15. Oktober 2004 keine Vollmacht beigelegt wurde. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 19. Oktober er- folglos aufgefordert wurde, die Vollmacht bis zum 1. November 2004 nachzurei- chen, wurde ihm am 5. November 2004 unter Androhung der Säumnisfolgen eine Nachfrist bis zum 22. November 2004 angesetzt. Nichtsdestotrotz reichte der Rechtsvertreter von A. die Vollmacht erst nach Ablauf der Nachfrist (Poststempel vom 23. November 2004) beim Kantonsgericht ein. Die Beschwerdeantwort von A. ist daher entsprechend den angedrohten Säumnisfolgen aus dem Recht zu weisen (vgl. dazu Art. 30 Abs. 2 OG sowie W. Padrutt, Kommentar zur Strafpro- zessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 343/344, Ziff. 7; BGE 120 V 413 E. 5. c, S. 418/419).
2. Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen konkrete Anhalts- punkte vorhanden sein, dass eine straf- und verfolgbare Handlung vorliegt, mö- gen auch die Zweifel darüber noch überwiegen. Besteht somit ein gewisser, wenn auch nicht schwerwiegender Verdacht, ist die Untersuchung einzuleiten (vgl. W. Padrutt, S. 161, a.a.O., Ziff. 3 mit Hinweisen). Demgegenüber ist die Ablehnung einer Strafuntersuchung dann gerechtfertigt, wenn zum voraus feststeht, dass zufolge tatsächlicher oder rechtlicher Mängel überhaupt kein Delikt vorliegt oder es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe steht, es aber offensichtlich an einem hinreichen- den Verdacht fehlt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 160, Ziff. 2). In der angefochtenen Verfügung schildert der Kreispräsident zunächst die örtlichen Verhältnisse und führt sodann aus, dass A. unter den gegebenen Um- ständen dazu gezwungen gewesen sei, die ganze Breite der Kantonsstrasse als Manövrierfläche zu beanspruchen, um auf den gegenüberliegenden Parkplatz zu gelangen. Mit der Begründung, A. habe dies aufgrund der Akten mit der nötigen Sorgfalt getan und keine Vortrittsrechte verletzt, lehnt er sodann die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner ab. Entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz erweist sich indes die Rechtslage nicht von vornherein als derart offensichtlich, dass die Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen A. ge- rechtfertigt erscheint. Vielmehr stellen sich aufgrund des geschilderten Sachver- halts im Hinblick auf ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdegegners, wie im
4 Folgenden zu zeigen sein wird, mehrere Rechtsfragen, auf die seitens des Kreispräsidenten einzugehen gewesen wäre.
a) Angesichts des laut Polizeirapport (vgl. act. 1 b, S. 1, 3) auf der Fahr- bahn liegenden Schneematsches und aufgrund des Unfallzeitpunkts (nachts um zirka 22.30 Uhr) erscheint es nicht abwegig, dass die Fahrbahn glitschig und die Sicht wegen der herrschenden Dunkelheit eingeschränkt war. Entsprechend hätte sich der Kreispräsident mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwiefern die zum Unfallzeitpunkt gegebenen örtlichen Sicht- und Strassenverhältnisse im Hinblick auf das Vorliegen einer allfälligen Verkehrsregelverletzung von A. eine Rolle gespielt haben könnten. Diesbezüglich fehlen jedoch in der angefochtenen Verfügung jegliche Ausführungen. Selbst in seiner Vernehmlassung, wo auf die örtlichen Sicht- und Strassenverhältnisse hingewiesen wird, geht der Kreispräsi- dent darauf nicht mit Bezug auf das Verhalten von A. ein, sondern berücksichtigt diese Umstände allein zu Lasten des Kollisionsgegners und verkennt dabei, dass es hier nicht um die Prüfung eines allfälligen Fehlverhaltens von Z. geht. Vielmehr steht gemäss Anzeige des Beschwerdeführers das Verhalten von A. zur Diskus- sion. Die erwähnten Umstände hätten mithin nicht nur im Hinblick auf das Ver- halten des Beschwerdeführers, sondern auch bezogen auf dasjenige von A. berücksichtigt werden müssen.
b) Aufgrund des Sachverhalts und der gegebenen örtlichen Verhältnisse hätte sich sodann eine konkrete Auseinandersetzung insbesondere mit den Be- stimmungen gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 3 SVG aufgedrängt. Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Den Vortritt haben, heisst einen Rechtsanspruch auf ungestörte Fortsetzung seines Weges zu besitzen (vgl. Gi- ger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 117/118, Ziff. 2. lit. aa/bb). Die Kollision ereignete sich, als A. sein Fahrzeug vom Ausstell- platz des Restaurants C. rückwärts über die Kantonsstrasse auf den gegenüber- liegenden Parkplatz lenkte; dabei war er gegenüber den auf der Fahrbahn her- annahenden Strassenbenützern vortrittsbelastet. Der Kreispräsident hätte sich folglich mit der Frage befassen müssen, ob allenfalls Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdegegner bei seinem Fahrmanöver den Anspruch der heran- nahenden Verkehrsteilnehmer auf ungestörte Fortsetzung ihrer Fahrt und damit
5 Art. 36 Abs. 4 SVG verletzt hat. Diese ist nicht mit der Begründung zu verneinen, dass -wie der Kreispräsident ausführt- im Kanton Graubünden unzählige an die Kantonsstrasse grenzende Parkplätze bestehen, bei denen die Autolenker die Fahrbahn als Einbiege- und Ausfahrfläche benutzen müssen. Vielmehr stellen sich in diesem Zusammenhang verschiedene konkrete Fragen, mit denen sich die Vorinstanz hätte auseinandersetzen müssen. So drängt sich mit Blick auf mögliche Anhaltspunkte für eine Behinderung des Kollisionsgegners durch das Fahrmanöver von A. unter anderem eine nähere Auseinandersetzung mit der Di- stanz auf, welche zwischen dem Fahrzeug von Z. und demjenigen des Beschwer- degegners lag, als letzterer rückwärts auf die Kantonsstrasse einfuhr. Dabei sind angesichts der widersprüchlichen respektive fehlenden Angaben der Kollisions- gegner mögliche Unklarheiten allenfalls durch weitere Beweiserhebungen aus- zuräumen. In Anbetracht der herrschenden Dunkelheit hätte der Kreispräsident zudem das Verhalten des Beschwerdegegners insbesondere auch unter dem As- pekt prüfen müssen, dass den Sichtverhältnissen grundsätzlich der Vortrittsbe- lastete Rechnung zu tragen hat (vgl. Giger, a.a.O., S. 118, Ziff. 2. lit. bb mit Hin- weisen). Angesichts des in Fahrtrichtung von Z. rechts der Fahrbahn liegenden Schneehaufens stellt sich dabei auch die Frage nach dem Vorliegen einer -nebst der herrschenden Dunkelheit - weiteren möglichen Sichteinschränkung und de- ren Konsequenzen für das Verhalten von A.. Dabei ist im Hinblick auf die Prüfung möglicher Konsequenzen insbesondere auch an die beim Verlassen von Abstell- flächen gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG geltende Vorsichtspflicht zu denken, wonach zur Überwachung des Fahrmanövers bei unübersichtlichen Parkplatzausfahrten nötigenfalls eine Hilfsperson beizuziehen ist (vgl. Giger, a.a.O., S. 123/124 lit. d; Art. 15 Abs. 3 VRV). Der Kreispräsident hat sich zwar zumindest in seiner Ver- nehmlassung mit der Frage einer eventuellen Sichtbehinderung durch den er- wähnten Schneehaufen auseinandergesetzt und eine solche schliesslich ver- neint. Er hat aber auch diese Frage wiederum nur bezogen auf das Verhalten des Beschwerdeführers geprüft und ist mit keinem Wort darauf eingegangen, in- wieweit dadurch allenfalls eine Sichtbeschränkung für den Beschwerdegegner vorgelegen haben könnte, die bei der Beurteilung des Verhaltens von A. zu berücksichtigen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang bleibt überdies darauf hinzuweisen, dass die Gründe für die Ablehnung einer Strafuntersuchung wie auch bei der Einstellung eines Strafverfahrens in der Verfügung selbst enthalten sein müssen (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 165, Ziff. 4 Abs. 2). Sie können nicht, wie es vorliegend der Kreispräsident getan hat, mittels Vernehmlassung im Be- schwerdeverfahren nachgeschoben werden.
6 Dem oben erwähnten Anspruch anderer Strassenbenützer auf unbehin- derte Fortsetzung der Fahrt ist sodann auch in Zusammenhang mit jenen Vor- sichtspflichten Rechnung zu tragen, welchen der gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG zur Beherrschung des Fahrzeugs verpflichtete Führer nachzukommen hat (vgl. Gi- ger, a.a.O., S. 90, Ziff. 1 Abs. 3). In Nachachtung dieses Anspruchs hat der Len- ker seine Aufmerksamkeit insbesondere dahin zu richten, wo vortrittsberechtigte Strassenbenützer zu erwarten sind, wobei bei schlechtem Wetter, Dämmerung etc. besondere Aufmerksamkeit geboten ist (vgl. Giger, a.a.O., S. 92 lit. b mit Hinweisen). Angesichts der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit sowie der Angaben des Beschwerdegegners, wonach seine Frau ihn auf das heranna- hende Fahrzeug aufmerksam machen musste und er sich offenbar unbesehen davon weiterhin nach hinten zum angesteuerten Parkplatz orientierte, hätte sich der Kreispräsident folglich ebenso mit der Frage beschäftigen müssen, ob A. sein Fahrmanöver mit der erforderlichen Aufmerksamkeit durchgeführt hat. Ausge- hend vom Sachverhalt erscheint schliesslich auch eine Auseinandersetzung mit Art. 34 Abs. 3 SVG unerlässlich. Diese Bestimmung verpflichtet den Führer un- abhängig von den Vortrittsregeln, beim Ändern der Fahrtrichtung auf den Gegen- verkehr Rücksicht zu nehmen (vgl. Giger, a.a.O., S. 104/105, Ziff. 3). Vorliegend ist A. nach links auf den Ausstellplatz beim Restaurant C. abgebogen und dann rückwärts auf die Kantonsstrasse eingefahren. Damit stellt sich die Frage, ob hier nicht ein im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG mit Richtungsänderungen verbundenes Fahrmanöver vorliegt, welches nur unter Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr ausgeführt werden darf. Der Kreispräsident hätte sich daher neben allfälligen an- deren insbesondere auch mit dieser Frage befassen und bejahendenfalls prüfen müssen, ob Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass A. bei seinem Fahrmanöver die in Art. 34 Abs. 3 SVG statuierte Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Gegen- verkehr missachtet hat.
c) Im Lichte der vorstehenden Erwägungen wird somit deutlich, dass die Rechtslage vorliegend nicht derart klar ist, dass die Ablehnung einer Strafunter- suchung gegen A. gerechtfertig erscheint. Vielmehr ergeben sich aufgrund der konkreten Umstände eine Vielzahl von Rechtsfragen, auf die der Kreispräsident anlässlich einer Auseinandersetzung insbesondere mit den oben genannten SVG-Bestimmungen hätte eingehen müssen. Die vom Kreispräsidenten Surses verfügte Ablehnung einer Strafuntersuchung gegen A. ist demzufolge nicht halt- bar. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an den Kreispräsidenten Surses zurückzuweisen. Dieser wird sich alsdann insbesondere mit den dargelegten Punkten auseinandersetzen und dies-
7 bezügliche Unklarheiten allenfalls durch weitere Beweiserhebungen ausräumen müssen, wobei er seinen neuerlichen Entscheid im Sinne der vorstehenden Er- wägungen sorgfältig und nachvollziehbar zu begründen haben wird.
3. Ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, so gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung an Z., der die hier be- urteilte Beschwerde in seiner Stellung als Geschädigter erhoben hat, ist mangels gesetzlicher Grundlage praxisgemäss abzusehen (Art. 160 Abs. 4 StPO - e con- trario).
8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufge- hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Surses zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin